Landesverband Brandenburg e.V. im DTKV

Der Deutsche Tonkünstlerverband ist der Berufsverband für Musiker:innen und Musiklehrer:innen, für lehrende und ausführende Musiker:innen, für Interpreten, Komponisten, Kunst- und Kulturschaffende, Studierende an Musikhochschulen – kurz: für alle Berufsmusiker:innen.

Der Deutsche Tonkünstlerverband Landesverband Brandenburg e.V. wurde am 15. Juli 1994 in der Landeshauptstadt Potsdam gegründet. Er ist Mitglied im Dachverband Deutscher Tonkünstlerverband (DTKV) mit Sitz in Passau. Bundesweit sind über den Dachverband ca. 9.000 Mitglieder in 14 Landesverbänden organisiert.

Wir vertreten die beruflichen Interessen aller, die in Musikberufen tätig sind:

  • Profis aller Musikrichtungen (Ausübende und Lehrende)
  • Freiberufler
  • Kunst- und Kulturschaffende
  • Existenzgründer
  • Studierende an Musikhochschulen
  • branchennahe Unternehmen

Ihre Vorteile als Mitglied im DTKV

  • Berufshaftpflichtversicherung – inklusive Schlüsselversicherung, gültig im In- und Ausland
  • kostenlose Erstrechtsberatung
  • Kunst- und Kulturschaffende
  • Abo der „nmz“
  • Ermäßigte GEMA-Gebühren
  • und viele mehr

FAQ für Freiberufler:innen und zur Existenzgründung

Nachstehend listen wir die wichtigsten Fragen & Antworten rund um eine freiberufliche Tätigkeit oder Existenzgründung im Bereich Musik auf. Weitere Fragen bitte an unsere E-Mail Adresse: info@dtkv-brandenburg.de Wir antworten zeitnah.

Sobald du als Musiker:in, Komponist:in oder im Bereich Musikpädagogik eigenständig arbeitest, musst du dies bei einem der 13 Finanzämter in Brandenburg anzeigen. (Finanzamt Angermünde, Finanzamt Brandenburg, Finanzamt Calau, Finanzamt Cottbus, Finanzamt Eberswalde, Finanzamt Frankfurt (Oder), Finanzamt Königs Wusterhausen, Finanzamt Kyritz, Finanzamt Luckenwalde, Finanzamt Nauen, Finanzamt Oranienburg, Finanzamt Potsdam, Finanzamt Strausberg)
Eine Meldung beim Gewerbeamt ist nicht erforderlich, da es sich steuerlich um eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG handelt.
Die Registrierung erfolgt über den elektronischen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der über ELSTER ausgefüllt wird:
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/fseeun
Parallel empfiehlt sich häufig auch ein Antrag bei der Künstlersozialkasse (siehe unten).

Verdienst du Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit, musst du jährlich eine Einkommensteuererklärung einreichen. Diese beinhaltet:

Anlage S für selbstständige Einkünfte
Anlage EÜR zur Einnahmenüberschussrechnung
Umsatzsteuererklärung, sofern du der Umsatzsteuerpflicht unterliegst

Die reguläre Abgabefrist endet am 31. Juli des Folgejahres. Beauftragst du eine Steuerberatung, verschiebt sich der Termin üblicherweise auf Ende Februar des übernächsten Jahres.

a) Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

Liegt dein Umsatz im Vorjahr unter 22.000 € und wird im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 €, kannst du dich als Kleinunternehmer:in einstufen lassen. Dadurch stellst du keine Umsatzsteuer in Rechnung und führst sie auch nicht ab.
Formulierung auf Rechnungen:
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

Die Entscheidung triffst du direkt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

b) Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 oder Nr. 21 UStG

In Brandenburg können bestimmte künstlerische Tätigkeiten und Unterrichtsangebote von der Umsatzsteuer freigestellt werden:

  • Solokünstler:innen und feste Ensembles → § 4 Nr. 20 UStG
  • Künstlerische Schulen oder selbstständige Lehrkräfte → § 4 Nr. 21 UStG

Dazu gilt die Fachinfo des BMF vom 24.10.2025. Details:
https://www.dtkv-brandenburg.de/fachinfo-umsatzsteuerbefreiung-fuer-musikschulen

Um Mitglied der KSK zu werden, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Du übst eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit aus (z. B. konzertierende Tätigkeit, freiberuflicher Unterricht, Komposition, Textarbeit).
  • Dein voraussichtliches Jahreseinkommen liegt bei mindestens 3.900 € (in den ersten drei Jahren sind Ausnahmen möglich).
  • Die Tätigkeit erfolgt regelmäßig und nicht nur sporadisch.

Für den Antrag benötigst du u. a.:

  • Belege über deine künstlerische Arbeit (Arbeitsproben, Verträge usw.)
  • Einen Lebenslauf
  • Eine Einkommensschätzung

Alle Informationen und Formulare findest du hier:
https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/voraussetzungen

Die Höhe deines Honorars richtet sich unter anderem nach:

  • Art deiner Leistung (z. B. Konzert, Unterricht, Komposition)
  • Zeitaufwand und Umfang
  • Qualifikation und Erfahrung
  • Regionale Preisstrukturen

Eine hilfreiche Orientierung – inklusive Honorarrechner – bietet der DTKV:
https://musiker-honorare.de/

Beginnt ein längerfristiges Unterrichtsverhältnis mit Schüler:innen bzw. deren Eltern, solltest du die wichtigsten Rahmenbedingungen schriftlich festhalten: Honorar, Ausfallregelungen, Ferienzeiten, Kündigungsmodalitäten usw. Ein Vertrag schafft klare Verhältnisse und verhindert spätere Missverständnisse.

Der DTKV stellt seinen Mitgliedern regelmäßig aktualisierte Musterverträge zur Verfügung:
https://www.tonkuenstlerverband.de/mitglieder-service/downloads/

GEMA

Eine GEMA-Mitgliedschaft ist besonders dann relevant, wenn du:

  • eigene Werke komponierst oder Texte verfasst
  • möchtest, dass Aufführungen, Streams oder Veröffentlichungen vergütet werden
  • regelmäßig öffentlich gespielt oder gesendet wirst

GVL

Wenn du vor allem musikalische Darbietungen erbringst oder Tonaufnahmen produzierst, aber nicht selbst komponierst, ist die GVL zuständig.

Grundabsicherung

Über die KSK (sofern dort versichert) werden in der Regel folgende Pflichtversicherungen abgedeckt:

  • Krankenversicherung (gesetzlich oder privat)
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung

Sinnvolle Ergänzungen

  • Berufshaftpflichtversicherung
    (Beim Tonkünstlerverband Brandenburg e.V. bereits im Mitgliedsbeitrag enthalten)
  • Berufsunfallversicherung, z. B. über die Mannheimer Versicherung
    Mitglieder des DTKV erhalten dort vergünstigte Konditionen.
  • Instrumentenversicherung

Im Grundsatz bist du als freiberuflich tätige Person umsatzsteuerpflichtig, wenn:

  • dein Jahresumsatz über 22.000 € liegt

Umsatzsteuerfreiheit besteht, wenn:

  • du die Kleinunternehmerregelung nutzt (§ 19 UStG)
  • du eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 oder Nr. 20 UStG erhalten hast

Wer auf selbstständiger Basis künstlerisch oder künstlerisch-pädagogisch arbeitet und mehr als 3.900 € Gewinn pro Jahr erzielt, ist gemäß KSVG sozialversicherungspflichtig. Die KSK ermöglicht dir Zugang zu den gesetzlichen Sozialversicherungen, wobei du lediglich den Arbeitnehmeranteil zahlst – den Arbeitgeberanteil übernimmt die KSK.

Weitere Informationen:
https://www.kuenstlersozialkasse.de/ueber-uns/die-kuenstlersozialkasse

Unternehmen, die regelmäßig künstlerische Leistungen oder publizistische Arbeiten beauftragen – etwa Veranstalter, Labels oder Verlage – müssen auf die gezahlten Honorare eine Künstlersozialabgabe leisten. Der aktuelle Satz beträgt 5 %.

Details:
https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/faq-unternehmen-und-verwerter

Nach § 14 UStG muss eine korrekte Rechnung folgende Daten enthalten:

  • Vollständige Anschrift und Name von Auftraggeber:in und Leistungserbringer:in
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Genaue Beschreibung der Leistung inklusive Leistungsdatum
  • Nettoentgelt und Umsatzsteuer (oder Hinweis auf Befreiung)
  • Gesamtbetrag

Für Kleinunternehmer:innen wichtig:
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

Beispiel und Vorlage:
https://rewerb.com/rechnung-dj-vorlage/

GEMA

  • Verwaltung von Urheberrechten von Komponist:innen, Textautor:innen und Musikverlagen
  • Ausschüttung von Tantiemen für Nutzungen wie Radio, Streaming oder Konzerte
  • Infos: https://www.gema.de

GVL

  • Verwaltung der Leistungsschutzrechte von ausübenden Musiker:innen und Produzent:innen
  • Auszahlungen u. a. für Airplay, TV-Ausstrahlungen oder weitere Zweitverwertungen
  • Infos: https://www.gvl.de