Umsatzsteuerbefreiung für Musikschulen
Fachinformation BMF-Schreiben vom 24.10.2025
1. Hintergrund
Mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG angepasst. Diese Umsetzung der europäischen Vorgaben (Art. 132 Abs. 1 i und j MwStSystRL) gilt seit dem 1. Januar 2025.
Ziel ist eine vereinfachte, unionsrechtskonforme Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, die künftig auch privaten Musikschulen und selbstständigen Musiklehrkräften offensteht.
2. Wesentliche Änderungen
a) Erweiterter Kreis der Begünstigten
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nun ausdrücklich für:
- öffentliche und private Bildungseinrichtungen,
- Privatlehrkräfte, die Unterricht erteilen, der dem Schul-, Hochschul- oder Berufsbildungszweck dient.
Eine gemeinnützige Trägerschaft ist nicht erforderlich.
Damit wird klargestellt: Auch gewerblich arbeitende Musikschulen können steuerfrei sein, wenn ihr Unterricht objektiv Bildungszwecken dient.
b) Bescheinigung der Landesbehörde
Für private Schulen, andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen bleibt die Bescheinigung zwingend für die Befreiung von der Umsatzsteuer durch das Finanzamt.
Das neue BMF-Schreiben bestätigt:
- Eine Bescheinigung kann weiterhin beantragt
Sie bleibt ein Grundlagenbescheid und bindet das Finanzamt (§ 175 AO). - Neu: Die Bescheinigung ist nicht mehr zwingend erforderlich für selbstständige Lehrer.
Also Privatmusiklehrer, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnungen Schulungsmaßnahmen durchführen, die sich auch auf Ausbildung, Fortbildung und Umschulung beziehen können. - Wenn bei einer Privatlehrkraft keine Bescheinigung vorliegt, prüft das Finanzamt selbst, ob die Leistungen „unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck“ dienen.
Dafür müssen Unterrichtskonzept, Lernziele und Qualifikationen der Lehrkräfte nachgewiesen werden.
Fazit: Musikschulen mit vorhandener Bescheinigung behalten ihren Status.
Musikschulen ohne Bescheinigung müssen diese weiterhin bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. Diese Antragsstellung sollte nun aber deutlich vereinfacht ablaufen. Konkret wird das Prozedere allerdings von der jeweiligen Landesbehörde festgelegt.
c) Erweiterter Unterrichtsbegriff
Der steuerfreie Unterricht umfasst jetzt:
- Schul- und Hochschulunterricht,
- Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung,
- sowie musikpädagogischen Einzel- und Gruppenunterricht,
sofern dieser planmäßig, methodisch und auf Lernziele gerichtet ist.
Nicht befreit bleiben Angebote mit Freizeitcharakter (z. B. Workshops ohne Lernziel oder reine Freizeitkurse).
d) Klarstellungen zu Altersgruppen und Zielrichtungen
- Musikalische Früherziehung ist nun ausdrücklich ab 3 Jahren
Kinder im Alter ab 3 Jahre- bei Gruppenunterricht dürfen auch jüngere Kinder dabei sein, Jugendliche, Erwachsene; der Unterricht muss prinzipiell geeignet sein, Teilnehmer:innen zum Hochschulstudium vorzubereiten, ungeachtet deren Alter und Motiv. - Unterricht für Erwachsene ist ebenfalls befreit, wenn er prinzipiell geeignet ist, Teilnehmer:innen zum Hochschulstudium vorzubereiten.
3. Bedeutung für Musikschulen
| Fallgruppe | Steuerliche Behandlung | Nachweisführung |
|---|---|---|
| Musikschule mit Landesbescheinigung | bleibt steuerfrei | Bescheinigung weiterhin gültig (Grundlagenbescheid |
|
Musikschule ohne Bescheinigung | bleibt steuerfrei | Nachweis durch Unterrichtskonzept, Lehrpläne, Qualifikation der Lehrkräfte bei zuständiger Landesbehörde einreichen |
| Freiberufliche Musiklehrer:innen | steuerfrei bei Bildungszweck | kein Bescheinigungszwang, aber Unterrichtsnachweis erforderlich |
|
Freizeit-/Hobbykurse | steuerpflichtig | keine Änderung |
4. Empfehlung des DTKV
Der DTKV empfiehlt seinen Mitgliedern:
- Vorhandene Landesbescheinigungen aufbewahren und weiterhin nutzen.
- Ohne Bescheinigung:
- Unterrichtskonzepte, Lehrpläne und Lernziele dokumentieren.
- Qualifikationen der Lehrkräfte belegen.
- Unterrichtsinhalte und Werbung pädagogisch ausrichten (keine Freizeitkennzeichnung).
- Antrag bei zuständiger Landesbehörde stellen
- Bei Unsicherheiten frühzeitig Rechtsberatung einholen.
5. Fazit
Für Musikschulen mit bestehender Landesbescheinigung ändert sich nichts – sie bleiben steuerbefreit. Bei Neugründungen muss die Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde angefordert werden.
Außerdem sind künftig auch musikalische Früherziehung ab 3 Jahren sowie bildungsgestalteter Unterricht für Erwachsene ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit.
Damit werden private, auch gewinnorientierte Musikschulen rechtlich gleichgestellt, sofern ihr Unterricht pädagogisch strukturiert und lernzielorientiert erfolgt.
Hinweis / Disclaimer
Diese Zusammenstellung wurde nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2025 erstellt.
Sie stellt keine offizielle Verlautbarung des DTKV oder des BMF dar und ersetzt keine steuerliche Beratung.
Die Angaben geben den Stand der Rechtslage im November 2025 wieder.
Änderungen oder Präzisierungen durch zukünftige BMF-Schreiben, Rechtsprechung oder Finanzverwaltungspraxis bleiben vorbehalten.

